Satzung
Die Satzung des Spielehafen e.V. in der Fassung vom 5. Oktober 2025.
Satzung des Vereins „Spielehafen e.V.“
beschlossen in der Gründungsversammlung am 16. November 2024
geändert durch die Mitgliederversammlung vom 5. Oktober 2025
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Spielehafen e.V.“. Er wird beim Amtsgericht Lübeck eingetragen. Sitz des Vereins ist Lübeck.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein „Spielehafen e.V.“ mit Sitz in Lübeck verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von
- (§52 2.5) Bildung und Erziehung;
- (§52 2.4) die Förderung der Jugend;
- (§52 2.7) Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
- (§52 2.25) des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke;
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Schaffung eines einladenden Ortes mit niedrigschwelligem Zugang, an dem Menschen zusammenkommen können, insbesondere durch offene Angebote und Veranstaltungen, die kostenfrei oder zu Selbstkosten angeboten werden,
- die Organisation von Veranstaltungen in Kooperation mit sozialen Einrichtungen, Institutionen, Vereinen und Firmen (z.B. Altenheimen, Schulen, Kindertagesstätten, Stadtteilzentren, Jugendbüchereien oder Spieleherstellern/-händlern),
- die Durchführung von Workshops, Seminaren und Fortbildungen für unterschiedliche Zielgruppen (z.B. Familien, Kinder, Jugendliche, Fachpersonal) zur Förderung sozialer Kompetenzen und des sozialen Lernens mithilfe des Mediums „Spiel“,
- die Erforschung und Dokumentation des Spiels als Teil des kulturellen Erbes, einschließlich seiner historischen Bedeutung, seiner Wirkung im Bereich Bildung sowie seiner Rolle für gesellschaftliche Teilhabe und Integration,
- die Förderung der Integration von Menschen aus unterschiedlichen sozialen Kontexten in die Gesellschaft und die Schaffung von Begegnungen über Alters- und Gesellschaftsgrenzen hinweg.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder jede juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern und damit die Satzung anzuerkennen.
Mitglieder können nur Personen ab 18 Jahren werden.
Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen und darf von jedem Vorstandsmitglied entgegengenommen werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erhält Gültigkeit durch Unterschrift der Antragstellenden und durch Gegenzeichnung des Vorsitzenden. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt zum Bestreiten seiner Aufgaben keine Beiträge. Jedoch können freiwillige Mitgliedsbeiträge bezahlt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Kalenderhalbjahr gegenüber dem Vorstand.
Der Ausschluss eines Mitglieds durch den Verein ist bei groben Verstößen gegen Ziel und Zweck des Vereins bzw. bei vereinsschädigendem Verhalten möglich. Ebenso kann eine vorsätzliche Missachtung der Vereinsregeln (z.B. aus Satzung, Geschäftsordnung, Hausordnung) zum Ausschluss aus dem Verein führen.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit der persönlichen Äußerung zu geben. Nimmt man diese nicht wahr, kann es vom Vorstand ohne weitere Anhörung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu.
Weiteres zu den Absätzen (1) bis (4) kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 6 Vereinsorgane
Der Verein hat folgende Organe:
- die Mitgliederversammlung
- den Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines.
Sie ist zuständig für:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder in einer Wahl,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Das aktive Wahlrecht besteht ab 18 Jahren. Das passive Wahlrecht für Vorstandsmitglieder besteht ab 18 Jahren.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands per Brief oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Versammlungsleitung und Protokollführung übernehmen, sofern kein gegenteiliger Antrag gestellt wird, Mitglieder des Vorstandes. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Bekanntgabe der Gründe jederzeit einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen. Ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu erfolgen.
Weiteres zum Absatz (1) Nr. 5 und 6 und zu den Absätzen (2) bis (5) kann z. B. in einer Geschäftsordnung oder Wahlordnung geregelt werden.
§ 8 Vorstand und Verantwortliche
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden)
- dem Kassenwart (darf auch einer der Vorsitzenden sein)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied aus, so soll der Vorstand baldmöglichst eine Nachwahl in einer Mitgliederversammlung durchführen (Amtszeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode).
Der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart sind nach außen allein vertretungs- und unterschriftsberechtigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsposten besetzt sind.
Der Vorstand ist verantwortlich für:
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Buchführung,
- die Erstellung des Jahresberichts,
- die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie sonstiger Durchführungsbestimmungen (z.B. Geschäfts- oder Hausordnung),
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist im Innenverhältnis an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Vereinsrelevante Entscheidungen, die nicht in der Mitgliederversammlung beschlossen wurden bzw. nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen, müssen vom Vorstand einstimmig getragen werden.
Der Vorstand kann Aufgabenbereiche definieren und bei Bedarf diesen Bereichen (z.B. für Cafeteria, Räume, Spieleverwaltung usw.) Verantwortliche zuordnen und mit den notwendigen Kompetenzen ausstatten. Dies können z.B. besondere Vertreter im Sinne § 30 BGB sein.
Die Tätigkeiten des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich. Wenn die anfallenden Arbeiten in Art oder Maß die zumutbare ehrenamtliche Tätigkeit übersteigen, dann ist der Vorstand berechtigt, Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit zu bezahlen oder Hilfspersonal einzustellen. Der Beschluss dazu muss einstimmig gefasst werden.
Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen begrenzt.
§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren.
Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die inhaltliche und rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten den Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den FabLab Lübeck e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Eine Auflösung des Vereins ist ausschließlich im Rahmen einer Mitgliederversammlung möglich und bedarf hierbei einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss zur Auflösung kann nur gefasst werden, wenn er zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.
Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Kassenwart bestellt.